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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 52/17
vom
28. März 2017
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. März 2017 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bochum vom 14. November 2016 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2017:280317B4STR52.17.0
-2-
Ergänzend bemerkt der Senat zu der von beiden Verteidigern erhobenen
2. Verfahrensrüge:
Der Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur
Aussagefähigkeit des Nebenklägers ist unzulässig; denn obwohl die zu beweisende
Behauptung sich gegen den Schuldspruch richtet, ist der Antrag nur für den Fall
einer bestimmten Rechtsfolgenentscheidung gestellt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1994 – 2 StR 328/94, BGHSt 40, 287, 289).
Die Gegenerklärung vom 27. März 2017 lag dem Senat bei der Beratung vor.
Sost-Scheible
Cierniak
Bender
Franke
Feilcke