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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 52/17
- vom
- 28. März 2017
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen gefährlicher Körperverletzung
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. März 2017 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Bochum vom 14. November 2016 wird als unbegründet verworfen, da
- die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
- keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
- Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
- Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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- ECLI:DE:BGH:2017:280317B4STR52.17.0
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- -2-
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- Ergänzend bemerkt der Senat zu der von beiden Verteidigern erhobenen
- 2. Verfahrensrüge:
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- Der Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur
- Aussagefähigkeit des Nebenklägers ist unzulässig; denn obwohl die zu beweisende
- Behauptung sich gegen den Schuldspruch richtet, ist der Antrag nur für den Fall
- einer bestimmten Rechtsfolgenentscheidung gestellt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1994 – 2 StR 328/94, BGHSt 40, 287, 289).
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- Die Gegenerklärung vom 27. März 2017 lag dem Senat bei der Beratung vor.
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- Sost-Scheible
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- Cierniak
- Bender
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- Franke
- Feilcke
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