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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 39/13
vom
11. April 2013
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. April 2013 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. September 2012 aufgehoben, soweit
dort festgestellt ist, "dass der Angeklagte Vermögenswerte in
Höhe von mindestens 51.600,- € aus den Taten erlangt hat".
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen schwerer räuberischer
Erpressung in 5 Fällen, wobei es in 2 Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten verurteilt"; ferner hat es festgestellt, "dass der Angeklagte Vermögenswerte in Höhe von mindestens
51.600,- € aus den Taten erlangt hat". Hiergegen wendet sich der Angeklagte
mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel
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ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
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1. Die ersichtlich auf § 111i Abs. 2 Sätze 1 und 3 StPO gestützte
Feststellung (vgl. zur Tenorierung BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010
- 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 51) begegnet durchgreifenden rechtlichen
Bedenken. Das Landgericht hat die Härtevorschrift des § 73c StGB nicht erkennbar in seine Erwägungen einbezogen. Es entspricht jedoch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass § 73c Abs. 1 StGB im Rahmen der nach
§ 111i Abs. 2 StPO zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen ist (BGH,
aaO S. 44 mwN). Die Voraussetzungen dieser Bestimmung bedürfen der Erörterung, wenn nahe liegende Anhaltspunkte für deren Vorliegen gegeben sind
(BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 75/11, NJW 2011, 2529, 2530).
So liegt es hier:
3
Das Landgericht hat den Wert des im Fall II.5 der Urteilsgründe erbeuteten Schmucks ersichtlich in voller Höhe in die Wertberechnung nach § 111i
Abs. 2 Satz 3 StPO eingestellt. Es hat aber selbst festgestellt, dass der Angeklagte den Schmuck später bei einem An- und Verkaufsgeschäft zum Preis von
2.400 € veräußert hat (UA 13). Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich damit
eine weitgehende Entreicherung im Sinne des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB. Daran
anknüpfend hätte das Tatgericht die Voraussetzungen dieser Härtevorschrift
erörtern müssen (vgl. zu den rechtlichen Anforderungen im Einzelnen BGH,
Urteil vom 2. Oktober 2008 - 4 StR 153/08, NStZ-RR 2009, 234).
4
2. Die vom Landgericht getroffene Feststellung kann daher nicht bestehen bleiben. Einer Aufhebung der zugehörigen tatsächlichen Feststellungen
bedarf es nicht. Der Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzende, hierzu nicht in
-4-
Widerspruch stehende Feststellungen, etwa zur Aufteilung der erlösten 2.400 €,
zu treffen.
5
3. Zur Fassung der Urteilsformel weist der Senat darauf hin, dass Anordnung und Aufrechterhaltung der Beschlagnahme einzelner Gegenstände oder
des dinglichen Arrests gemäß § 111i Abs. 3 StPO im Beschlusswege zu erfolgen haben (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 2 StR 524/09, BGHSt 55,
62, 64).
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