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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 39/13
- vom
- 11. April 2013
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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- -2-
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. April 2013 gemäß § 349 Abs. 2
- und 4 StPO beschlossen:
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- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. September 2012 aufgehoben, soweit
- dort festgestellt ist, "dass der Angeklagte Vermögenswerte in
- Höhe von mindestens 51.600,- € aus den Taten erlangt hat".
- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
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- Gründe:
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- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen schwerer räuberischer
- Erpressung in 5 Fällen, wobei es in 2 Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten verurteilt"; ferner hat es festgestellt, "dass der Angeklagte Vermögenswerte in Höhe von mindestens
- 51.600,- € aus den Taten erlangt hat". Hiergegen wendet sich der Angeklagte
- mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel
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- ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349
- Abs. 2 StPO.
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- 2
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- 1. Die ersichtlich auf § 111i Abs. 2 Sätze 1 und 3 StPO gestützte
- Feststellung (vgl. zur Tenorierung BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010
- - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 51) begegnet durchgreifenden rechtlichen
- Bedenken. Das Landgericht hat die Härtevorschrift des § 73c StGB nicht erkennbar in seine Erwägungen einbezogen. Es entspricht jedoch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass § 73c Abs. 1 StGB im Rahmen der nach
- § 111i Abs. 2 StPO zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen ist (BGH,
- aaO S. 44 mwN). Die Voraussetzungen dieser Bestimmung bedürfen der Erörterung, wenn nahe liegende Anhaltspunkte für deren Vorliegen gegeben sind
- (BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 75/11, NJW 2011, 2529, 2530).
- So liegt es hier:
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- 3
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- Das Landgericht hat den Wert des im Fall II.5 der Urteilsgründe erbeuteten Schmucks ersichtlich in voller Höhe in die Wertberechnung nach § 111i
- Abs. 2 Satz 3 StPO eingestellt. Es hat aber selbst festgestellt, dass der Angeklagte den Schmuck später bei einem An- und Verkaufsgeschäft zum Preis von
- 2.400 € veräußert hat (UA 13). Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich damit
- eine weitgehende Entreicherung im Sinne des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB. Daran
- anknüpfend hätte das Tatgericht die Voraussetzungen dieser Härtevorschrift
- erörtern müssen (vgl. zu den rechtlichen Anforderungen im Einzelnen BGH,
- Urteil vom 2. Oktober 2008 - 4 StR 153/08, NStZ-RR 2009, 234).
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- 4
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- 2. Die vom Landgericht getroffene Feststellung kann daher nicht bestehen bleiben. Einer Aufhebung der zugehörigen tatsächlichen Feststellungen
- bedarf es nicht. Der Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzende, hierzu nicht in
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- Widerspruch stehende Feststellungen, etwa zur Aufteilung der erlösten 2.400 €,
- zu treffen.
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- 5
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- 3. Zur Fassung der Urteilsformel weist der Senat darauf hin, dass Anordnung und Aufrechterhaltung der Beschlagnahme einzelner Gegenstände oder
- des dinglichen Arrests gemäß § 111i Abs. 3 StPO im Beschlusswege zu erfolgen haben (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 2 StR 524/09, BGHSt 55,
- 62, 64).
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- Mutzbauer
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-
- Reiter
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