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894 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 23/08
vom
28. Februar 2008
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Februar 2008 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 7. Dezember 2007 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Angesichts des nicht besonders erheblichen Gewichts der Anlasstaten wird bei den nach §§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB zu treffenden
Entscheidungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tepperwien
Maatz
Solin-Stojanović
Athing
Ernemann