|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 23/08
- vom
- 28. Februar 2008
- in dem Sicherungsverfahren
- gegen
-
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Februar 2008 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 7. Dezember 2007 wird als unbegründet
- verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Angesichts des nicht besonders erheblichen Gewichts der Anlasstaten wird bei den nach §§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB zu treffenden
- Entscheidungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Tepperwien
-
- Maatz
- Solin-Stojanović
-
- Athing
- Ernemann
-
|