|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|
4 StR 13/02
|
|
|
|
BESCHLUSS
|
|
vom
|
|
6. März 2002
|
|
in der Strafsache
|
|
gegen
|
|
|
|
wegen Raubes u.a.
|
|
|
|
-2-
|
|
|
|
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. März 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
|
|
1.
|
|
|
|
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
|
|
Landgerichts Halle vom 25. September 2001 mit den
|
|
Feststellungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
|
|
abgesehen worden ist.
|
|
|
|
2.
|
|
|
|
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
|
|
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
|
|
|
|
3.
|
|
|
|
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
|
|
|
|
Gründe:
|
|
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, versuchten Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, versuchten Raubes und Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
|
|
fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit
|
|
der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist teilweise begründet.
|
|
Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen
|
|
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Rechtsmittel hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte
|
|
|
|
-3-
|
|
|
|
gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Hierzu hat
|
|
der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. Januar 2002 ausgeführt:
|
|
"Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt
|
|
sich, daß der Angeklagte seit langen Jahren Alkohol im
|
|
Übermaß konsumiert. So wurde er vom Bezirksgericht Halle
|
|
am 06. März 1992 u.a. wegen fahrlässigen Vollrausches zu
|
|
einer Freiheitsstrafe verurteilt. Das Amtsgericht Eisleben ordnete in seinem Urteil vom 17. August 1995 u.a. die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt an, wobei
|
|
die Unterbringung später zur Bewährung ausgesetzt wurde.
|
|
Bei den Taten vom 09. September 2000 wurde beim Angeklagten eine Blutalkoholkonzentration von 2,58 ‰, bei der Tat
|
|
vom 15. Dezember 2000 Schwierigkeiten, gerade zu gehen,
|
|
Augenrötungen und der Geruch nach Alkohol sowie bei der
|
|
Tat vom 13. März 2001 aufgrund seiner Alkoholisierung Probleme, ohne Unterstützung zu gehen, festgestellt. Aufgrund
|
|
dessen hat das Landgericht bei sämtlichen Taten nicht ausgeschlossen, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten
|
|
nach § 21 StGB erheblich vermindert war.
|
|
Angesichts dieser Feststellungen liegt die Anordnung der
|
|
Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
|
|
nahe. Daß bei dem Angeklagten die hinreichend konkrete
|
|
Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl.
|
|
BVerfGE 91, 1 ff.), ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.
|
|
Das Landgericht hätte daher darlegen müssen, warum es
|
|
gleichwohl von der Unterbringung abgesehen hat (vgl. BGHSt
|
|
37, 5, 7; 38, 362, 363). Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5)."
|
|
|
|
-4-
|
|
|
|
Dem kann sich der Senat letztlich nicht verschließen. Er schließt aus,
|
|
daß das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung auf niedrigere Strafen
|
|
erkannt hätte. Der Strafausspruch kann daher bestehen bleiben.
|
|
Tepperwien
|
|
|
|
Maatz
|
|
Ernemann
|
|
|
|
Solin-Stojanoviæ
|
|
Sost-Scheible
|
|
|
|
|