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- BUNDESGERICHTSHOF
- 4 StR 13/02
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- BESCHLUSS
- vom
- 6. März 2002
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Raubes u.a.
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. März 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- 1.
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- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
- Landgerichts Halle vom 25. September 2001 mit den
- Feststellungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
- abgesehen worden ist.
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- 2.
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- Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
- eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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- 3.
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- Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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- Gründe:
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, versuchten Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, versuchten Raubes und Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
- fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit
- der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist teilweise begründet.
- Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Rechtsmittel hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte
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- -3-
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- gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Hierzu hat
- der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. Januar 2002 ausgeführt:
- "Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt
- sich, daß der Angeklagte seit langen Jahren Alkohol im
- Übermaß konsumiert. So wurde er vom Bezirksgericht Halle
- am 06. März 1992 u.a. wegen fahrlässigen Vollrausches zu
- einer Freiheitsstrafe verurteilt. Das Amtsgericht Eisleben ordnete in seinem Urteil vom 17. August 1995 u.a. die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt an, wobei
- die Unterbringung später zur Bewährung ausgesetzt wurde.
- Bei den Taten vom 09. September 2000 wurde beim Angeklagten eine Blutalkoholkonzentration von 2,58 ‰, bei der Tat
- vom 15. Dezember 2000 Schwierigkeiten, gerade zu gehen,
- Augenrötungen und der Geruch nach Alkohol sowie bei der
- Tat vom 13. März 2001 aufgrund seiner Alkoholisierung Probleme, ohne Unterstützung zu gehen, festgestellt. Aufgrund
- dessen hat das Landgericht bei sämtlichen Taten nicht ausgeschlossen, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten
- nach § 21 StGB erheblich vermindert war.
- Angesichts dieser Feststellungen liegt die Anordnung der
- Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
- nahe. Daß bei dem Angeklagten die hinreichend konkrete
- Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl.
- BVerfGE 91, 1 ff.), ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.
- Das Landgericht hätte daher darlegen müssen, warum es
- gleichwohl von der Unterbringung abgesehen hat (vgl. BGHSt
- 37, 5, 7; 38, 362, 363). Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5)."
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- -4-
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- Dem kann sich der Senat letztlich nicht verschließen. Er schließt aus,
- daß das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung auf niedrigere Strafen
- erkannt hätte. Der Strafausspruch kann daher bestehen bleiben.
- Tepperwien
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- Maatz
- Ernemann
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- Solin-Stojanoviæ
- Sost-Scheible
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