Search on legal documents using Tensorflow and a web_actix web interface
You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 
 
 
 
 

53 lines
2.2 KiB

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 637/17
vom
14. August 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. August 2018 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen
vom 30. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2018:140818B4STR637.17.0
-2-
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge, das Landgericht habe gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, weil es
das ihr seit dem 15. Mai 2017 bekannte (nicht rechtskräftige) Urteil des Amtsgerichts
Erlangen vom 16. August 2016 gegen den Zeugen D.
nicht verlesen habe, ist
nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 StPO), weil die Revision nicht mitteilt, ob der
Inhalt dieses Urteils – gegebenenfalls auf Vorhalt – Gegenstand der Vernehmung
dieses Zeugen am 30. Mai 2017 war. Hierzu bestand insbesondere deshalb Anlass,
weil der Zeuge nach § 60 Nr. 2 StPO trotz eines entsprechenden Antrages nicht vereidigt wurde. Dies und Urkundenfälschungen des Zeugen betreffende Ausführungen
im Urteil (UA 37 unten) deuten aber darauf hin, dass die Straftaten des Zeugen
D.
zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind. Die Mitteilung
in der Revisionsbegründungsschrift (dort auf Seite 14 unter 3.), dass die Kammer das
Urteil „weder vor noch nach der Vernehmung des Zeugen“ in die Hauptverhandlung
eingeführt habe, reicht dafür nicht aus.
Der Umstand, dass die Strafkammer trotz des Wechsels der den Geschädigten vermittelten Produkte nur von einer Tat ausgegangen ist, beschwert den Angeklagten nicht.
Die Wendung in der Strafzumessung, wonach das gesamte Denken und Handeln des Angeklagten zeitweise auf die betrügerischen Geschäfte ausgerichtet war
(UA 110), wertet der Senat als eine noch zulässige Beschreibung des bei der Tat
aufgewendeten Willens im Sinne von § 46 Abs. 2 StGB.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Quentin
Franke
Feilcke