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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 637/17
- vom
- 14. August 2018
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Betruges
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. August 2018 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen
- vom 30. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung
- des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
- zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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- ECLI:DE:BGH:2018:140818B4STR637.17.0
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- -2-
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- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Die Rüge, das Landgericht habe gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, weil es
- das ihr seit dem 15. Mai 2017 bekannte (nicht rechtskräftige) Urteil des Amtsgerichts
- Erlangen vom 16. August 2016 gegen den Zeugen D.
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- nicht verlesen habe, ist
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- nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 StPO), weil die Revision nicht mitteilt, ob der
- Inhalt dieses Urteils – gegebenenfalls auf Vorhalt – Gegenstand der Vernehmung
- dieses Zeugen am 30. Mai 2017 war. Hierzu bestand insbesondere deshalb Anlass,
- weil der Zeuge nach § 60 Nr. 2 StPO trotz eines entsprechenden Antrages nicht vereidigt wurde. Dies und Urkundenfälschungen des Zeugen betreffende Ausführungen
- im Urteil (UA 37 unten) deuten aber darauf hin, dass die Straftaten des Zeugen
- D.
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- zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind. Die Mitteilung
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- in der Revisionsbegründungsschrift (dort auf Seite 14 unter 3.), dass die Kammer das
- Urteil „weder vor noch nach der Vernehmung des Zeugen“ in die Hauptverhandlung
- eingeführt habe, reicht dafür nicht aus.
- Der Umstand, dass die Strafkammer trotz des Wechsels der den Geschädigten vermittelten Produkte nur von einer Tat ausgegangen ist, beschwert den Angeklagten nicht.
- Die Wendung in der Strafzumessung, wonach das gesamte Denken und Handeln des Angeklagten zeitweise auf die betrügerischen Geschäfte ausgerichtet war
- (UA 110), wertet der Senat als eine noch zulässige Beschreibung des bei der Tat
- aufgewendeten Willens im Sinne von § 46 Abs. 2 StGB.
- Sost-Scheible
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- Roggenbuck
- Quentin
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- Franke
- Feilcke
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