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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 633/08
vom
30. April 2009
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. April 2009 gemäß
§§ 44, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung
der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des
Landgerichts Frankenthal vom 4. September 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass
3.
a)
hinsichtlich eines Betrages von 11.400 Euro der Verfall
von Wertersatz angeordnet wird;
b)
die Einziehung des PC-Rechners "MOD" entfällt. Insoweit beschränkt der Senat die Verfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus den in § 430
Abs. 1 StPO genannten Gründen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Wiedereinsetzung
des Rechtsmittels zu tragen.
Tepperwien
Maatz
Ernemann
Athing
Franke