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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 633/08
- vom
- 30. April 2009
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge u.a.
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. April 2009 gemäß
- §§ 44, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- 1.
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- Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung
- der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des
- Landgerichts Frankenthal vom 4. September 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
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- 2.
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- Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass
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- 3.
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- a)
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- hinsichtlich eines Betrages von 11.400 Euro der Verfall
- von Wertersatz angeordnet wird;
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- b)
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- die Einziehung des PC-Rechners "MOD" entfällt. Insoweit beschränkt der Senat die Verfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus den in § 430
- Abs. 1 StPO genannten Gründen.
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Wiedereinsetzung
- des Rechtsmittels zu tragen.
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- Tepperwien
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- Maatz
- Ernemann
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- Athing
- Franke
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