Search on legal documents using Tensorflow and a web_actix web interface
You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 
 
 
 
 

52 lines
2.1 KiB

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 593/04
vom
22. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar 2005 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 14. September 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird
der Urteilstenor in den Ziffern 1. und 2. entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts dahin klargestellt und neu
gefaßt, daß der Angeklagte
1. unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts
Chemnitz vom 10. Juni 2003, Aktenzeichen 18 Ds 660 Js
2877/03, verhängten Freiheitsstrafe wegen unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge und wegen Betruges in 28 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und
2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in zwei Fällen
in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und wegen
Betruges in 27 Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt wird.
-3-
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die zur Straftat nach § 316 StGB (Fall II. 3. der Urteilsgründe) getroffenen
Feststellungen sind unter den hier gegebenen Umständen, insbesondere in
Anbetracht der geständigen Einlassung des Angeklagten, noch ausreichend,
die Annahme einer drogenbedingten relativen Fahruntüchtigkeit zu rechtfertigen (vgl. BGHSt 44, 219; BGH, Beschluß vom 19. September 2000 – 4 StR
320/00).
Tepperwien
Kuckein
Ernemann
Solin-Stojanovi
Sost-Scheible