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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 4 StR 593/04
  4. vom
  5. 22. Februar 2005
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  9. Menge u.a.
  10. -2-
  11. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar 2005 einstimmig beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 14. September 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
  13. Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
  14. Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird
  15. der Urteilstenor in den Ziffern 1. und 2. entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts dahin klargestellt und neu
  16. gefaßt, daß der Angeklagte
  17. 1. unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts
  18. Chemnitz vom 10. Juni 2003, Aktenzeichen 18 Ds 660 Js
  19. 2877/03, verhängten Freiheitsstrafe wegen unerlaubten
  20. Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  21. Menge und wegen Betruges in 28 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und
  22. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
  23. in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in zwei Fällen
  24. in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und wegen
  25. Betruges in 27 Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt wird.
  26. -3-
  27. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
  28. tragen.
  29. Ergänzend bemerkt der Senat:
  30. Die zur Straftat nach § 316 StGB (Fall II. 3. der Urteilsgründe) getroffenen
  31. Feststellungen sind unter den hier gegebenen Umständen, insbesondere in
  32. Anbetracht der geständigen Einlassung des Angeklagten, noch ausreichend,
  33. die Annahme einer drogenbedingten relativen Fahruntüchtigkeit zu rechtfertigen (vgl. BGHSt 44, 219; BGH, Beschluß vom 19. September 2000 – 4 StR
  34. 320/00).
  35. Tepperwien
  36. Kuckein
  37. Ernemann
  38. Solin-Stojanovi
  39. Sost-Scheible