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925 B

BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 512/01
BESCHLUSS
vom
16. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 2002 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hagen vom 28. Juni 2001 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Rüge einer Verletzung der Öffentlichkeit
des Verfahrens (§ 169 GVG, § 358 Nr. 6 StPO) bemerkt der Senat, daß diese zwar zulässig erhoben, jedoch, wie die eingeholten dienstlichen Erklärungen ergeben haben, unbegründet ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tepperwien
Athing
Ernemann
Solin-Stojanovi
Sost-Scheible