|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- 4 StR 512/01
-
- BESCHLUSS
- vom
- 16. Mai 2002
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 2002 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Hagen vom 28. Juni 2001 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
- keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
- (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Rüge einer Verletzung der Öffentlichkeit
- des Verfahrens (§ 169 GVG, § 358 Nr. 6 StPO) bemerkt der Senat, daß diese zwar zulässig erhoben, jedoch, wie die eingeholten dienstlichen Erklärungen ergeben haben, unbegründet ist.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Tepperwien
-
- Athing
- Ernemann
-
- Solin-Stojanovi
- Sost-Scheible
-
|