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997 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 471/09
vom
26. Januar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Januar 2010 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO). Soweit der Generalbundesanwalt eine Änderung des Schuldund Strafausspruchs beantragt hat, folgt der Senat dem nicht (vgl.
BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4 m.N.), weil sich die Annahme
zweier rechtlich selbständiger Handlungen im Rahmen des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums hält.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tepperwien
Athing
Ernemann
Solin-Stojanović
Franke