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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 471/09
- vom
- 26. Januar 2010
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Januar 2010 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
- StPO). Soweit der Generalbundesanwalt eine Änderung des Schuldund Strafausspruchs beantragt hat, folgt der Senat dem nicht (vgl.
- BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4 m.N.), weil sich die Annahme
- zweier rechtlich selbständiger Handlungen im Rahmen des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums hält.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Tepperwien
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- Athing
- Ernemann
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- Solin-Stojanović
- Franke
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