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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 402/15
vom
2. März 2016
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. März 2016 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle
vom 27. März 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2016:020316B4STR402.15.0
-2-
Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist anzumerken:
Mit seiner Verfahrensrüge beanstandet der Angeklagte die bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 16. April 2013 angeblich unterbliebene Belehrung der Zeugin
W.
nach § 55 Abs. 2 StPO bzw. § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO i.V.m. § 136 Abs. 1
Satz 2 StPO und leitet hieraus ein Beweisverwertungsverbot bezüglich der damaligen Angaben der Zeugin ab, das sich aus dem Zusammentreffen des Belehrungsverstoßes mit einem Konfrontationsausschluss infolge der Auskunftsverweigerung
der Zeugin in der Hauptverhandlung ergeben soll. Diese Rüge ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Verwerfungsantrag zutreffend ausführt, gemäß § 344 Abs. 2
Satz 2 StPO nicht zulässig erhoben. Eine Verfahrensbeschwerde, die eine Verletzung des Konfrontationsrechts aus Art. 6 Abs. 3 lit. d MRK in der Hauptverhandlung
geltend macht, ist dem Revisionsvorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Hierfür wäre innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eine entsprechende
Klarstellung der Angriffsrichtung der Rüge erforderlich gewesen (vgl. BGH, Urteil vom
9. Juli 2015 – 3 StR 516/14, insoweit in NStZ 2016, 116 nicht abgedruckt; Gericke in
KK-StPO, 7. Aufl., § 344 Rn. 34 mwN), die mit der Gegenerklärung nicht mehr nachgeholt werden kann.
Sost-Scheible
Cierniak
Bender
Franke
Quentin