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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 402/15
- vom
- 2. März 2016
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen räuberischer Erpressung u.a.
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. März 2016 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle
- vom 27. März 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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- ECLI:DE:BGH:2016:020316B4STR402.15.0
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- -2-
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- Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist anzumerken:
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- Mit seiner Verfahrensrüge beanstandet der Angeklagte die bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 16. April 2013 angeblich unterbliebene Belehrung der Zeugin
- W.
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- nach § 55 Abs. 2 StPO bzw. § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO i.V.m. § 136 Abs. 1
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- Satz 2 StPO und leitet hieraus ein Beweisverwertungsverbot bezüglich der damaligen Angaben der Zeugin ab, das sich aus dem Zusammentreffen des Belehrungsverstoßes mit einem Konfrontationsausschluss infolge der Auskunftsverweigerung
- der Zeugin in der Hauptverhandlung ergeben soll. Diese Rüge ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Verwerfungsantrag zutreffend ausführt, gemäß § 344 Abs. 2
- Satz 2 StPO nicht zulässig erhoben. Eine Verfahrensbeschwerde, die eine Verletzung des Konfrontationsrechts aus Art. 6 Abs. 3 lit. d MRK in der Hauptverhandlung
- geltend macht, ist dem Revisionsvorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Hierfür wäre innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eine entsprechende
- Klarstellung der Angriffsrichtung der Rüge erforderlich gewesen (vgl. BGH, Urteil vom
- 9. Juli 2015 – 3 StR 516/14, insoweit in NStZ 2016, 116 nicht abgedruckt; Gericke in
- KK-StPO, 7. Aufl., § 344 Rn. 34 mwN), die mit der Gegenerklärung nicht mehr nachgeholt werden kann.
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- Sost-Scheible
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- Cierniak
- Bender
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- Franke
- Quentin
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