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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 399/05
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vom
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13. September 2005
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in der Strafsache
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wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2005
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gemäß §§ 45, 46 StPO beschlossen:
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Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den
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vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung
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der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn
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vom 15. März 2005 zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.
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Gründe:
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Der Angeklagte wurde am 15. März 2005 u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Ihm wurde mündlich eine Rechtsmittelbelehrung erteilt. Gegen
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dieses Urteil legte der Angeklagte mit Schreiben vom 17. März 2005, das beim
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Landgericht am 21. März 2005 einging, Revision ein. Mit dem Hinweis, dass
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die förmliche Urteilszustellung an seinen Pflichtverteidiger erfolge, wurde dem
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Angeklagten eine Urteilsabschrift übersandt. Seinem Pflichtverteidiger wurde
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das Urteil am 21. April 2005 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Mit Beschluss vom 27. Mai 2005 verwarf das Landgericht die Revision, weil innerhalb
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der Begründungsfrist Revisionsanträge und deren Begründung nicht angebracht worden waren (§ 345 Abs. 1 StPO). Gemäß der Verfügung vom 31. Mai
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2005, die am 1. Juni 2005 ausgeführt wurde, wurde dem Angeklagten unter
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Übersendung einer Beschlussabschrift mitgeteilt, dass die förmliche Zustellung
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des Beschlusses an seinen Pflichtverteidiger erfolgt. Diesem wurde der Beschluss am 6. Juni 2005 gegen Empfangsbekenntnis mit Rechtsmittelbelehrung
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zugestellt. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2005 zeigte der jetzige Verteidiger des
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Angeklagten an, dass er diesen vertrete. Dem Schriftsatz war ein mit der Überschrift "Vollmacht" versehenes Schreiben des Angeklagten vom 13. Juni 2005
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beigefügt, mit dem der Angeklagte seinen jetzigen Verteidiger um ein Gespräch
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gebeten hatte. Dieser begründete die Revision mit Schriftsatz vom 27. Juni
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2005 und beantragte, dem Angeklagten nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
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Der Generalbundesanwalt hat hierzu u.a. ausgeführt:
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"Der Wiedereinsetzungsantrag des jetzigen Verteidigers ist
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unzulässig, da bereits die formalen Voraussetzungen für die
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sachliche Prüfung des Wiedereinsetzungsantrags gegen die
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Versäumung der Revisionsbegründungsfrist fehlen (BGHR
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StPO § 44 Abs. 1 Verhinderung 11). Der Antrag des Verteidigers verhält sich nicht dazu, wann das Hindernis, das einer
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rechtzeitigen Revisionsbegründung entgegenstand, wegfiel.
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Zwar hat der Verteidiger vorgetragen, die Versäumnis sei dem
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Verurteilten erstmals durch die formlose Mitteilung des Verwerfungsbeschlusses vom 27. Mai 2005 zur Kenntnis gelangt.
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Entscheidend für den Fristbeginn der Wochenfrist für die
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Wiedereinsetzung ist nämlich der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten und nicht der Zeitpunkt der
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Kenntnisnahme durch den vormaligen Pflichtverteidiger,
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zumal dieser nicht mit dem Betreiben einer Revision
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beauftragt war (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 1992 - 2 StR
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114/92; Meyer-Goßner, StPO 48. Auflage, § 45 Rdnr. 3).
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Wann dem Verurteilten der Verwerfungsbeschluss letztlich
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bekannt gegeben wurde, teilt der Wiedereinsetzungsantrag
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nicht mit. Jedenfalls in den Fällen, in denen die Wahrung der
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Frist des § 45 Abs. 1 StPO nach Aktenlage nicht offensichtlich
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ist,
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gehört
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zur
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formgerechten
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Anbringung
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des
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Wiedereinsetzungsantrags, dass der Antragsteller mitteilt,
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wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand,
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weggefallen ist (BGH, Beschluss vom 8. Januar 1997 - 3 StR
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539/96; BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7 m.w.N.).
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Bedenken bestehen auch im Hinblick auf eine ausreichende
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Glaubhaftmachung. Denn die eigene eidesstattliche Versicherung des Verurteilten ist kein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung (BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 1). Die
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hierin zu sehende schlichte Erklärung des Verurteilten reicht
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zur Glaubhaftmachung grundsätzlich nicht aus. Zwar stehen
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andere Beweismittel nicht zur Verfügung, es handelt sich aber
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gerade nicht um einen nahe liegenden Versäumnisgrund (KKMaul, StPO, 5. Aufl. § 45 Rdnr. 13)."
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Dem tritt der Senat bei, zumal eine unverschuldete Fristversäumnis vom
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Antragsteller nicht vorgetragen wird.
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Tepperwien
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Kuckein
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Ernemann
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Athing
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Sost-Scheible
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