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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 399/05
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- 13. September 2005
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2005
- gemäß §§ 45, 46 StPO beschlossen:
- Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den
- vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung
- der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn
- vom 15. März 2005 zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.
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- Gründe:
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- Der Angeklagte wurde am 15. März 2005 u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Ihm wurde mündlich eine Rechtsmittelbelehrung erteilt. Gegen
- dieses Urteil legte der Angeklagte mit Schreiben vom 17. März 2005, das beim
- Landgericht am 21. März 2005 einging, Revision ein. Mit dem Hinweis, dass
- die förmliche Urteilszustellung an seinen Pflichtverteidiger erfolge, wurde dem
- Angeklagten eine Urteilsabschrift übersandt. Seinem Pflichtverteidiger wurde
- das Urteil am 21. April 2005 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Mit Beschluss vom 27. Mai 2005 verwarf das Landgericht die Revision, weil innerhalb
- der Begründungsfrist Revisionsanträge und deren Begründung nicht angebracht worden waren (§ 345 Abs. 1 StPO). Gemäß der Verfügung vom 31. Mai
- 2005, die am 1. Juni 2005 ausgeführt wurde, wurde dem Angeklagten unter
- Übersendung einer Beschlussabschrift mitgeteilt, dass die förmliche Zustellung
- des Beschlusses an seinen Pflichtverteidiger erfolgt. Diesem wurde der Beschluss am 6. Juni 2005 gegen Empfangsbekenntnis mit Rechtsmittelbelehrung
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- zugestellt. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2005 zeigte der jetzige Verteidiger des
- Angeklagten an, dass er diesen vertrete. Dem Schriftsatz war ein mit der Überschrift "Vollmacht" versehenes Schreiben des Angeklagten vom 13. Juni 2005
- beigefügt, mit dem der Angeklagte seinen jetzigen Verteidiger um ein Gespräch
- gebeten hatte. Dieser begründete die Revision mit Schriftsatz vom 27. Juni
- 2005 und beantragte, dem Angeklagten nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
- Der Generalbundesanwalt hat hierzu u.a. ausgeführt:
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- "Der Wiedereinsetzungsantrag des jetzigen Verteidigers ist
- unzulässig, da bereits die formalen Voraussetzungen für die
- sachliche Prüfung des Wiedereinsetzungsantrags gegen die
- Versäumung der Revisionsbegründungsfrist fehlen (BGHR
- StPO § 44 Abs. 1 Verhinderung 11). Der Antrag des Verteidigers verhält sich nicht dazu, wann das Hindernis, das einer
- rechtzeitigen Revisionsbegründung entgegenstand, wegfiel.
- Zwar hat der Verteidiger vorgetragen, die Versäumnis sei dem
- Verurteilten erstmals durch die formlose Mitteilung des Verwerfungsbeschlusses vom 27. Mai 2005 zur Kenntnis gelangt.
- Entscheidend für den Fristbeginn der Wochenfrist für die
- Wiedereinsetzung ist nämlich der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Angeklagten und nicht der Zeitpunkt der
- Kenntnisnahme durch den vormaligen Pflichtverteidiger,
- zumal dieser nicht mit dem Betreiben einer Revision
- beauftragt war (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 1992 - 2 StR
- 114/92; Meyer-Goßner, StPO 48. Auflage, § 45 Rdnr. 3).
- Wann dem Verurteilten der Verwerfungsbeschluss letztlich
- bekannt gegeben wurde, teilt der Wiedereinsetzungsantrag
- nicht mit. Jedenfalls in den Fällen, in denen die Wahrung der
- Frist des § 45 Abs. 1 StPO nach Aktenlage nicht offensichtlich
- ist,
- gehört
- zur
- formgerechten
- Anbringung
- des
- Wiedereinsetzungsantrags, dass der Antragsteller mitteilt,
- wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand,
- weggefallen ist (BGH, Beschluss vom 8. Januar 1997 - 3 StR
- 539/96; BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7 m.w.N.).
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- Bedenken bestehen auch im Hinblick auf eine ausreichende
- Glaubhaftmachung. Denn die eigene eidesstattliche Versicherung des Verurteilten ist kein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung (BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 1). Die
- hierin zu sehende schlichte Erklärung des Verurteilten reicht
- zur Glaubhaftmachung grundsätzlich nicht aus. Zwar stehen
- andere Beweismittel nicht zur Verfügung, es handelt sich aber
- gerade nicht um einen nahe liegenden Versäumnisgrund (KKMaul, StPO, 5. Aufl. § 45 Rdnr. 13)."
- Dem tritt der Senat bei, zumal eine unverschuldete Fristversäumnis vom
- Antragsteller nicht vorgetragen wird.
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- Tepperwien
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- Kuckein
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- Ernemann
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- Sost-Scheible
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