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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 396/05
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vom
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20. September 2005
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 2005
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gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. Mai 2005 im Schuldspruch dahin geändert, dass im Fall II 1 der Urteilsgründe die Verurteilung
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wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs einer
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Schutzbefohlenen entfällt.
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2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
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der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen (Fälle II 2 und 4) sowie wegen sexuellen Missbrauchs
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eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in
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drei Fällen (Fälle II 1, 3 und 5) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Angeklagte wendet sich mit seiner Revision gegen dieses
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Urteil und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechts-
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mittel führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Falles II 1; im Übrigen ist es aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des
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Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Im Fall II 1 der Urteilsgründe bedarf der Schuldspruch der Änderung
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dahin, dass der Angeklagte lediglich des sexuellen Missbrauchs eines Kindes
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schuldig ist. Die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten sexuellen
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Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) muss entfallen,
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weil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Die erste verjährungsunterbrechende Handlung (Anordnung der Vernehmung des Beschuldigten)
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erfolgte am 12. Mai 2004. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten, da zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen ist, dass er im Fall II 1 die Tat schon am 1. Januar 1999 begangen hatte.
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Dass der Vorwurf mit dem nicht verjährten sexuellen Missbrauch eines Kindes
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in Tateinheit steht, steht der Annahme von Verjährung nicht entgegen; denn die
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Verjährung bestimmt sich bei tateinheitlichem Zusammentreffen für jede Gesetzesverletzung gesondert (st. Rspr.; vgl. Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 78 a
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Rdn. 5 m. N.). Durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften
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über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember
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2003, durch den bestimmt ist, dass nach § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB nunmehr
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auch bei Straftaten nach § 174 StGB die Verjährung bis zur Vollendung des 18.
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Lebensjahres des Opfers ruht, hat sich an dieser Rechtslage für den vorliegenden Fall nichts geändert, weil zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes am
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1. April 2004 bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten war (vgl. BGH
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NStZ 2005, 89).
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2. Trotz der Änderung des Schuldspruchs können die für den Fall II 1
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festgesetzte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe bestehen bleiben. Der Senat
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schließt aus, dass der Tatrichter auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte,
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wenn er die Verfolgungsverjährung hinsichtlich der Strafbarkeit nach § 174
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StGB beachtet hätte, zumal auch verjährte Taten bzw. Tatteile bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden können (vgl. BGHR StGB § 46
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Abs. 2 Vorleben 24). Im Übrigen ist die Einzelstrafe im Fall II 1 auch nach
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Wegfall der Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO.
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Tepperwien
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Kuckein
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Ernemann
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Athing
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Sost-Scheible
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