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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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4 StR 364/17
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vom
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26. April 2018
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Verdachts des Mordes
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ECLI:DE:BGH:2018:260418U4STR364.17.0
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April
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2018, an der teilgenommen haben:
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Richter am Bundesgerichtshof
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Dr. Franke
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als Vorsitzender,
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Richterin am Bundesgerichtshof
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Roggenbuck,
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Richter am Bundesgerichtshof
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Cierniak,
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Dr. Quentin,
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Dr. Feilcke
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als beisitzende Richter,
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Erster Staatsanwaltschaft
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als Vertreter des Generalbundesanwalts,
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Rechtsanwalt
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als Verteidiger,
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Rechtsanwältin
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als Vertreterin der Nebenklägerin,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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– in der Verhandlung –
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
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des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 9. Februar
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2017 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den
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Angeklagten S.
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betrifft.
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Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
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auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
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Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des gemeinschaftlichen Mordes freigesprochen; den Mitangeklagten Se.
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hat es wegen Mor-
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des zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen den Freispruch des
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Angeklagten S.
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richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene
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Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung materiellen und formellen Rechts gerügt wird. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass
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es einer Erörterung der erhobenen Verfahrensrügen nicht bedarf.
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I.
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Der Mitangeklagte Se.
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lockte seinen Freund
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zember 2014 zu einer abgelegenen Örtlichkeit bei Ne.
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N.
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am 29. De-
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, indem er ihm ein
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lukratives Betäubungsmittelgeschäft in Aussicht stellte. Dort tötete er ihn nach
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1.07 Uhr – möglicherweise im Rahmen eines gemeinsamen Tatplans mit dem
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Angeklagten – heimtückisch und grausam, ohne dass die Strafkammer ein Mo-
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tiv für die Tat feststellen konnte. Zunächst schoss er unvermittelt von hinten mit
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einer Pistole auf N.
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s Hinterkopf. Der Schuss hinterließ allenfalls eine
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Streifschussverletzung. Ein zweiter Schussversuch scheiterte, da die Tatwaffe
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eine Ladehemmung aufwies. Der Mitangeklagte Se.
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N.
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versetzte daraufhin
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mit dem Griff der Waffe mindestens zehn wuchtige Schläge gegen den
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Kopf. Auch schlug er ihm mindestens zehnmal mit Fäusten mit voller Wucht ins
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Gesicht.
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N.
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, der sich zeitweise gegen die Schläge gewehrt hatte, ging
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mehrfach zu Boden, konnte sich jedoch immer wieder aufrichten und versuchte,
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auf die angrenzenden Felder zu entkommen. Er rief dabei um Gnade und nach
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seiner Mutter. Etwa 50 Meter von der Straße entfernt brach er auf dem Feld
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zusammen, war aber noch bei Bewusstsein und stöhnte. Der Mitangeklagte
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Se.
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versuchte erneut erfolglos, auf ihn zu schießen. Er trat ihm nun mindes-
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tens 20-mal mit voller Wucht an den Kopf. Bei einem weiteren Schussversuch
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löste sich ein Schuss, das Projektil blieb, nachdem es an einem anderen Gegenstand abgeprallt war, in der Kapuze N.
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Se.
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s stecken. Der Mitangeklagte
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zog nun zwei etwa einen Meter lange Holzpfähle aus der Erde. Mit
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einem der Pfähle schlug er N.
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mehrfach mit voller Wucht auf den Kopf. Nicht
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ausschließbar wurde dieser beim ersten Schlag bewusstlos. Der Mitangeklagte
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Se.
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und der Angeklagte rauchten anschließend zusammen eine Zigarette.
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Als der Mitangeklagte feststellte, dass N.
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noch lebte, schlug er mit dem zwei-
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ten Holzpfahl und mindestens 20-mal mit dem Lauf seiner senkrecht nach unten
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gehaltenen Schusswaffe auf N.
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s Kopf ein. Das Geschehen dauerte bis zum
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Todeseintritt mindestens 15 Minuten, möglicherweise eine Stunde. Der mit dem
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Mitangeklagten Se.
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befreundete Angeklagte S.
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war die ganze Zeit
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zugegen, ohne in das Tötungsgeschehen einzugreifen. Nach der Tötung des
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N.
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setzte er einen Notruf ab, wobei er wie bei seinen ersten polizeilichen
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Vernehmungen angab, Täter sei ein Rumäne in einem französischen Polizei-
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auto gewesen. In einer Nachvernehmung am 31. Dezember 2014 benannte er
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den Mitangeklagten als Täter.
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Das Landgericht hat den Angeklagten S.
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freigesprochen, weil
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ihm weder eine Planung, Unterstützung oder Billigung der Tat noch die zumutbare Möglichkeit, dem Opfer Hilfe zu leisten, nachzuweisen gewesen seien.
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II.
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Der Freispruch hat keinen Bestand. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist lückenhaft.
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1. Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn das
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Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft
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nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters
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(§ 261 StPO), dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen
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und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein,
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es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Januar
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2018 – 1 StR 331/17, Rn. 7 mwN). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt
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sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in
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sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Dezember 2017
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– 4 StR 162/17, Rn. 9 mwN). Insbesondere sind die Beweise erschöpfend zu
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würdigen (BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 – 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18,
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20). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände,
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die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat.
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Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweis-
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ergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt worden sind. Rechtsfehlerhaft ist eine Beweiswürdigung
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schließlich dann, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN; Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 117 ff. mwN).
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2. Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des Landgerichts
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nicht in jeder Hinsicht gerecht. Zwar ist es aus revisionsrechtlicher Sicht nicht
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zu beanstanden, dass das Landgericht weder eigenhändige Tatbeiträge des
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Angeklagten S.
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noch eine Mitplanung der Tat feststellen und sich des-
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halb nicht von einer Mittäterschaft überzeugen konnte. Durchgreifende Rechtsfehler zeigt auch die Revisionsbegründung insoweit nicht auf. Das Landgericht
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hat sich aber angesichts der festgestellten Tatumstände unzureichend mit der
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Frage auseinandergesetzt, ob dem Angeklagten eine Beihilfe zur Tötung des
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N.
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zur Last liegt. Seiner Wertung, dem Angeklagten seien auch keine sonsti-
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gen Tatbeiträge bzw. Unterstützungshandlungen nachweisbar, fehlt eine ausreichende Begründung.
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a) Das Landgericht hat es – den Angaben des Angeklagten folgend – als
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möglich angesehen, dass dieser aus Angst am Tatort geblieben sei und nicht
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eingegriffen habe, weil er die Aufforderung des Mitangeklagten Se.
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, nicht
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wegzugehen, als bedrohlich empfunden habe. Da der Mitangeklagte Se.
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bewaffnet gewesen sei, aus der Waffe immerhin zwei Schüsse abgegeben und
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den Geschädigten N.
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durch zahlreiche heftige Schläge getötet habe, sei es
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angesichts der besonderen Lebensgeschichte des Angeklagten (Suizid des Vaters vor seinen Augen, Suizid zweier Freunde) nachvollziehbar, dass er aus
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Entsetzen und Angst sowie in einem gewissen Schockzustand nicht imstande
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gewesen sei, rettend in das Geschehen einzugreifen oder den Tatort zu verlassen, um Hilfe zu holen.
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Entsetzen und Angst, insbesondere ein Schockzustand über den gesamten Tatzeitraum, den der Angeklagte selbst mit einer Stunde angegeben hat,
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werden in den Erwägungen des Landgerichts zur Beweiswürdigung indes nur
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unzureichend begründet. Ausführungen dazu, inwieweit die in diesem Zusammenhang angeführten Lebensumstände des Angeklagten (Suizid des Vaters
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und von zwei Freunden) seine Psyche nachhaltig beeinflussten, enthalten die
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Urteilsgründe nicht. Bei seiner Bewertung hat das Landgericht auch nicht in den
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Blick genommen, dass die Tatwaffe nach dem ersten Schuss des Mitangeklagten Se.
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zunächst eine Ladehemmung aufwies und der zweite Schuss erst
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deutlich später abgegeben wurde. Schließlich hat das Landgericht auch nicht
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erwogen, inwieweit es mit Angst, Entsetzen und einem Schockzustand zu vereinbaren ist, dass der Angeklagte unmittelbar nach der Tat bei Absetzen des
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Notrufs und der anschließenden polizeilichen Vernehmung hinsichtlich des Täters eine umfangreiche Lügengeschichte erzählte. Dies erweist sich hier als
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Lücke in der Beweiswürdigung. Denn der Tatrichter ist aus Rechtsgründen nicht
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gehalten, Sachverhaltskonstellationen zu Gunsten des Angeklagten als unwiderlegt oder möglich zugrunde zu legen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr.; vgl. nur
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BGH, Urteile vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14, aaO; vom 17. Juli 2014
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– 4 StR 129/14, Rn. 7; vom 18. August 2009 – 1 StR 107/09, NStZ-RR 2010,
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85, 86; Beschluss vom 25. April 2007 – 1 StR 159/07, BGHSt 51, 324, 325, jeweils mwN).
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b) Die Beweiserwägungen des Landgerichts zu einer Tatbeteiligung des
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Angeklagten sind auch im Weiteren lückenhaft. Das Landgericht hat nicht in
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den Blick genommen, dass schon die ständige Anwesenheit des Angeklagten
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über den gesamten Zeitraum den Mitangeklagten Se.
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bei seiner Tatausfüh-
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rung bestärkt haben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 1995 – 2 StR
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84/95, NStZ 1995, 490, 491; Urteil vom 29. November 2011 – 1 StR 287/11,
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NStZ 2012, 347, 348 mwN). Eine solche Erörterung drängte sich hier auf: Die
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Tathandlung erstreckte sich über einen Zeitraum von mindestens 15 Minuten,
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nach Angaben des Angeklagten bis zu einer Stunde, und verlagerte sich von
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der Straße auf ein Feld. Der Angeklagte hat hierzu angegeben, er habe „wie ein
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Hund hinterherdackeln müssen“. Nach der Abgabe des ersten Schusses hatte
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die Tatwaffe eine Ladehemmung; der Mitangeklagte begann deshalb, auf das
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Tatopfer einzuschlagen, um es zu töten. Es erschließt sich nicht ohne Weiteres,
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wieso sich der Angeklagte gezwungen sah, jeweils mitzugehen, ohne einen
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Versuch zu unternehmen, wegzurennen oder den Mitangeklagten, „einen seiner
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besten Freunde“, wenigstens verbal von der weiteren Tatausführung abzuhalten. Während der Tatausführung rauchte der Angeklagte zudem eine Zigarette
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mit dem Mitangeklagten. Auch war er auf dessen Aufforderung sofort bereit, bei
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einer polizeilichen Vernehmung zu lügen. Diese Bereitschaft hatte der Angeklagte dem Mitangeklagten nicht etwa aus einer Zwangslage heraus vorgespiegelt. Vielmehr setzte er zwar unmittelbar nach der Tat, als N.
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mit Sicherheit
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tot war, von sich aus einen Notruf ab, machte aber zugleich umfangreiche
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Falschangaben zur Verschleierung der Täterschaft des Mitangeklagten. Dies
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lässt sich mit Angst und Entsetzen nicht mehr erklären und mit einem Schockzustand während der Tat kaum vereinbaren. Diese Tatumstände, die für eine
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aktive Unterstützung durch psychische Bestärkung des Mitangeklagten sprechen könnten, hat das Landgericht nicht in die Beweiswürdigung eingestellt.
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3. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, dass auch die
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Würdigung der Aussage des Zeugen H.
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widersprüchlich ist: Das Land-
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gericht hat einerseits nachvollziehbar ausgeführt und begründet, dass der Zeuge wahrheitsgemäße Angaben mit originellen Details zu der Schilderung des
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Mitangeklagten gegenüber dem Zeugen während der gemeinsamen Untersuchungshaft gemacht habe (UA 66). Dazu gehört, dass die Tat mit einem
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Freund geplant worden sei, der den Auftrag dazu gegeben habe. Einen sonstigen Tatbeitrag des anderen, der ihn „verpfiffen“ habe, habe Se.
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nicht be-
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nannt. Andererseits hat das Landgericht es abgelehnt, die Angaben des Mitangeklagten zu einer Tatbeteiligung des Angeklagten festzustellen, weil der Zeuge
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H.
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in der Hauptverhandlung unsicher gewesen sei und seine Angaben
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vage und unbestimmt (UA 97).
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III.
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Mit der Aufhebung des Urteils sind die sofortigen Beschwerden der
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Staatsanwaltschaft gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung und gegen
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die Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten gegenstandslos
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(vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 464 Rn. 20).
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Franke
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Roggenbuck
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Cierniak
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RiBGH Dr. Quentin ist urlaubsbedingt verhindert zu
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unterschreiben.
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Franke
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Feilcke
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