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915 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 338/06
vom
14. November 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. November 2006 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Dezember 2005 werden aus den
Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
28. August 2006 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,
dass die Angeklagten jeweils des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung schuldig sind.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel
und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Tepperwien
Maatz
Solin-Stojanović
Kuckein
Sost-Scheible