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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 338/06
- vom
- 14. November 2006
- in der Strafsache
- gegen
- 1.
- 2.
- wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. November 2006 gemäß § 349
- Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Dezember 2005 werden aus den
- Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
- 28. August 2006 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,
- dass die Angeklagten jeweils des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung schuldig sind.
- Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel
- und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Tepperwien
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- Maatz
- Solin-Stojanović
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- Kuckein
- Sost-Scheible
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