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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 335/03
vom
28. August 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2003 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 19. Mai 2003 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er wirksam auf
Rechtsmittel verzichtet hat.
Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, haben der Angeklagte und sein Verteidiger im Anschluß an die Urteilsverkündung und nach
erfolgter Rechtsmittelbelehrung erklärt, daß auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet werde. Diese Erklärungen wurden gemäß § 273 Abs. 3 StPO
vorgelesen und genehmigt. Umstände, die der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts entgegenstehen könnten, sind weder erkennbar noch werden sie vom
Angeklagten behauptet.
Der nach alledem wirksame Rechtsmittelverzicht kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen
werden (st. Rspr., vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGH NStZ 1984, 181; BGHR StPO
-3-
§ 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 4; vgl. auch Meyer-Goßner StPO
46. Aufl. § 302 Rdn. 21 m.w.N.).
Tepperwien
Kuckein


Athing
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