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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 335/03
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- 28. August 2003
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Vergewaltigung u.a.
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- -2-
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2003 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 19. Mai 2003 wird als unzulässig verworfen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
- die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
- notwendigen Auslagen zu tragen.
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- Gründe:
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- Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er wirksam auf
- Rechtsmittel verzichtet hat.
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- Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, haben der Angeklagte und sein Verteidiger im Anschluß an die Urteilsverkündung und nach
- erfolgter Rechtsmittelbelehrung erklärt, daß auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet werde. Diese Erklärungen wurden gemäß § 273 Abs. 3 StPO
- vorgelesen und genehmigt. Umstände, die der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts entgegenstehen könnten, sind weder erkennbar noch werden sie vom
- Angeklagten behauptet.
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- Der nach alledem wirksame Rechtsmittelverzicht kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen
- werden (st. Rspr., vgl. BGHSt 45, 51, 53; BGH NStZ 1984, 181; BGHR StPO
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- § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 4; vgl. auch Meyer-Goßner StPO
- 46. Aufl. § 302 Rdn. 21 m.w.N.).
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- Tepperwien
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- Kuckein
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- Athing
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