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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 330/01
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vom
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20. September 2001
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in der Strafsache
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gegen
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wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September
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2001 einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 13. Februar 2001 wird als unbegründet verworfen,
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da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
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keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
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Abs. 2 StPO).
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Zu der nach § 338 Nr. 3 StPO erhobenen Verfahrensrüge bemerkt der
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Senat:
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Das Vorbringen der Revision, der Vorsitzende der erkennenden Strafkammer habe in der Hauptverhandlung geäußert, durch sein Verhalten
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"Druck auf den Angeklagten ausüben und diesen Druck aufrechterhalten" zu wollen, hat sich durch die vom Senat eingeholten dienstlichen Stellungnahmen nicht bestätigt. Im übrigen war der vom Vorsitzenden - wenn auch in sehr nachdrücklicher Form - vorgenommene
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Vorhalt einer früheren polizeilichen Aussage noch nicht geeignet, die
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Besorgnis seiner Befangenheit zu begründen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Maatz
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Kuckein
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Athing
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