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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 330/01
- vom
- 20. September 2001
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September
- 2001 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 13. Februar 2001 wird als unbegründet verworfen,
- da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
- keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
- Abs. 2 StPO).
- Zu der nach § 338 Nr. 3 StPO erhobenen Verfahrensrüge bemerkt der
- Senat:
- Das Vorbringen der Revision, der Vorsitzende der erkennenden Strafkammer habe in der Hauptverhandlung geäußert, durch sein Verhalten
- "Druck auf den Angeklagten ausüben und diesen Druck aufrechterhalten" zu wollen, hat sich durch die vom Senat eingeholten dienstlichen Stellungnahmen nicht bestätigt. Im übrigen war der vom Vorsitzenden - wenn auch in sehr nachdrücklicher Form - vorgenommene
- Vorhalt einer früheren polizeilichen Aussage noch nicht geeignet, die
- Besorgnis seiner Befangenheit zu begründen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Maatz
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- Kuckein
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- Athing
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