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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 264/11
vom
15. Juni 2011
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juni 2011 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Paderborn vom 24. Februar 2011 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass im Hinblick auf die unter II. 2. bis 4.
der Urteilsgründe festgestellten Taten gemäß § 2 Abs. 3 StGB nach dem Meistbegünstigungsprinzip zu entscheiden war, ob wegen des geleisteten Aufklärungsbeitrags § 31 Nr. 1 BtmG in der Fassung vor dem 1. September 2009 oder
in der Fassung nach dem 1. September 2009 Anwendung findet (BGH NStZ
2010, 523, 524). Angesichts der sehr maßvollen Einzelstrafen kann jedoch
ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei einer Verschiebung des
Strafrahmens nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtmG in der seit dem 1. September 2009
geltenden Fassung i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB anstelle der vorgenommenen Verschiebung nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtmG in der vor dem 1. September 2009 gel-
-3-
tenden Fassung i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB zu einer anderen Strafbemessung gelangt wäre.
Mutzbauer
Roggenbuck
Franke
Cierniak
Quentin