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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 264/11
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- 15. Juni 2011
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juni 2011 einstimmig beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Paderborn vom 24. Februar 2011 wird als unbegründet verworfen,
- da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
- hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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- Ergänzend bemerkt der Senat, dass im Hinblick auf die unter II. 2. bis 4.
- der Urteilsgründe festgestellten Taten gemäß § 2 Abs. 3 StGB nach dem Meistbegünstigungsprinzip zu entscheiden war, ob wegen des geleisteten Aufklärungsbeitrags § 31 Nr. 1 BtmG in der Fassung vor dem 1. September 2009 oder
- in der Fassung nach dem 1. September 2009 Anwendung findet (BGH NStZ
- 2010, 523, 524). Angesichts der sehr maßvollen Einzelstrafen kann jedoch
- ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei einer Verschiebung des
- Strafrahmens nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtmG in der seit dem 1. September 2009
- geltenden Fassung i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB anstelle der vorgenommenen Verschiebung nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtmG in der vor dem 1. September 2009 gel-
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- tenden Fassung i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB zu einer anderen Strafbemessung gelangt wäre.
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- Mutzbauer
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- Roggenbuck
- Franke
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- Cierniak
- Quentin
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