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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 259/14
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vom
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27. August 2014
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in der Strafsache
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gegen
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wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
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-2-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. August 2014 gemäß § 349
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Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 6. Februar 2014 mit den Feststellungen aufgehoben
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a) soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens
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vom Unfallort verurteilt worden ist,
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b) im Gesamtstrafenausspruch.
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2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in
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den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit
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Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie wegen unerlaubten Entfernens
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vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge ge-
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stützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349
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Abs. 2 StPO.
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2
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Die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die vom Landgericht insoweit getroffenen Feststellungen sind lückenhaft; sie erlauben nicht die Prüfung, ob sich der Angeklagte möglicherweise berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat
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(vgl. § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Ausweislich der Urteilsgründe lief der Angeklagte nach dem von ihm verursachten Unfall einem Fluchtimpuls folgend zu dem
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Pkw seines Bekannten N.
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und nach rechts in die
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W.
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, der an der Unfallstelle vorbeigefahren
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Straße abgebogen war. Beim Öffnen der Bei-
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fahrertür bemerkte er, dass die Fingerkuppe des Mittelfingers seiner rechten
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Hand abgeknickt war und die Wunde massiv blutete. Er bestieg das Fahrzeug
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und ließ sich zur Universitätsklinik nach M.
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fahren. Nachdem dort die
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Blutung gestillt worden war, rief der Angeklagte 40 Minuten nach dem Unfallgeschehen bei der Polizei an, um sich als Fahrer und Unfallverursacher zu erkennen zu geben.
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3
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Diese Feststellungen lassen nicht erkennen, ob N.
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W.
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noch im
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Bereich der Unfallstelle gehalten hat. Wenn der Angeklagte noch vor Verlassen
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der Unfallstelle seine eigene Verletzung bemerkt hatte und die Unfallstelle zumindest auch deshalb verließ, um seine massiv blutende Wunde versorgen zu
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lassen, könnte sein Entfernen vom Unfallort gerechtfertigt gewesen sein (vgl.
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OLG Köln, VRS 63, 349, 350; OLG Frankfurt, VRS 65, 30; König in Hentschel/
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König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 142 StGB Rn. 51; Geppert in
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LK-StGB, 12. Aufl., § 142 Rn. 126). Hiermit hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.
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4
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Die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, die
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hierfür verhängte Einzelstrafe und die Maßregelanordnung werden von dem
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Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben.
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Sost-Scheible
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Roggenbuck
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Mutzbauer
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Franke
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Quentin
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