|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 259/14
- vom
- 27. August 2014
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
-
- -2-
-
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. August 2014 gemäß § 349
- Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
-
- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 6. Februar 2014 mit den Feststellungen aufgehoben
- a) soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens
- vom Unfallort verurteilt worden ist,
- b) im Gesamtstrafenausspruch.
- 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
-
- Gründe:
-
- 1
-
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in
- den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit
- Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie wegen unerlaubten Entfernens
- vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge ge-
-
- -3-
-
- stützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349
- Abs. 2 StPO.
-
- 2
-
- Die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die vom Landgericht insoweit getroffenen Feststellungen sind lückenhaft; sie erlauben nicht die Prüfung, ob sich der Angeklagte möglicherweise berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat
- (vgl. § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Ausweislich der Urteilsgründe lief der Angeklagte nach dem von ihm verursachten Unfall einem Fluchtimpuls folgend zu dem
- Pkw seines Bekannten N.
- und nach rechts in die
-
- W.
-
- , der an der Unfallstelle vorbeigefahren
-
- Straße abgebogen war. Beim Öffnen der Bei-
-
- fahrertür bemerkte er, dass die Fingerkuppe des Mittelfingers seiner rechten
- Hand abgeknickt war und die Wunde massiv blutete. Er bestieg das Fahrzeug
- und ließ sich zur Universitätsklinik nach M.
-
- fahren. Nachdem dort die
-
- Blutung gestillt worden war, rief der Angeklagte 40 Minuten nach dem Unfallgeschehen bei der Polizei an, um sich als Fahrer und Unfallverursacher zu erkennen zu geben.
-
- 3
-
- Diese Feststellungen lassen nicht erkennen, ob N.
-
- W.
-
- noch im
-
- Bereich der Unfallstelle gehalten hat. Wenn der Angeklagte noch vor Verlassen
- der Unfallstelle seine eigene Verletzung bemerkt hatte und die Unfallstelle zumindest auch deshalb verließ, um seine massiv blutende Wunde versorgen zu
- lassen, könnte sein Entfernen vom Unfallort gerechtfertigt gewesen sein (vgl.
- OLG Köln, VRS 63, 349, 350; OLG Frankfurt, VRS 65, 30; König in Hentschel/
- König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 142 StGB Rn. 51; Geppert in
- LK-StGB, 12. Aufl., § 142 Rn. 126). Hiermit hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.
-
- -4-
-
- 4
-
- Die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, die
- hierfür verhängte Einzelstrafe und die Maßregelanordnung werden von dem
- Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben.
-
- Sost-Scheible
-
- Roggenbuck
-
- Mutzbauer
-
- Franke
-
- Quentin
-
|