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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 256/04
vom
22. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. Juli 2004 einstimmig
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. Dezember 2003 werden als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zur Revision des Angeklagten Sch.
bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat bei der Gesamtstrafenbildung die zur Bewährung ausgesetzte zweijährige Freiheitsstrafe aus dem Urteil des
Amtsgerichts Dortmund vom 3. Juni 2002 außer Betracht gelassen. Die der Verurteilung vom 3. Juni 2002 zugrundeliegende Tat
hatte der Angeklagte am 5. Januar 2002 begangen, mithin vor der
Verurteilung durch Strafbefehl des Amtsgerichts Gießen vom 28.
Mai 2002 zur Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Das Landgericht
hat die Nichteinbeziehung der zweijährigen Freiheitsstrafe damit
begründet, daß in jenem Verfahren "von der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts
Gießen vom 28. 5. 2002 abgesehen" worden sei (UA S. 45). Damit hat das Landgericht zwar verkannt, daß hier die Zäsurwirkung
von dem Strafbefehl als der im Sinne von § 55 Abs. 1 StGB "früheren Verurteilung" ausging und diese Zäsurwirkung des Strafbefehls nicht etwa deshalb entfallen ist, weil in dem weiteren Verfahren von der Möglichkeit des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch
-3-
gemacht wurde (st. Rspr.; vgl. BGHSt 32, 190, 194; BGH NStZRR 2001, 103; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9).
Eine Gesamtstrafenbildung aus der im Fall II. 1. der Urteilsgründe
(Tatzeit: Mitte Juni 2002, mithin nach dem zäsurbildenden Strafbefehl) verhängten Einzelfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der
Strafe aus dem Urteil vom 3. Juni 2002 kam deshalb nicht in Betracht. Vielmehr hätte das Landgericht eine Gesamtstrafe aus der
im Fall II. 1. der Urteilsgründe verhängten Strafe unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem weiteren Strafbefehl vom 2. April
2003 bilden müssen, neben die die im Fall II. 2. der Urteilsgründe
verhängte Freiheitsstrafe von sechs Jahren als weitere Einzelstrafe getreten wäre. Unter den hier gegebenen Umständen ist der
Angeklagte jedoch nicht dadurch beschwert, daß das Landgericht
eine einheitliche Gesamtstrafe aus den in den beiden abgeurteilten Fällen verhängten Einzelstrafen gebildet hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Maatz
Kuckein
Ernemann
Athing
Sost-Scheible