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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 256/04
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vom
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22. Juli 2004
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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3.
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wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
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-2-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. Juli 2004 einstimmig
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beschlossen:
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Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. Dezember 2003 werden als unbegründet
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verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Zur Revision des Angeklagten Sch.
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bemerkt der Senat:
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Das Landgericht hat bei der Gesamtstrafenbildung die zur Bewährung ausgesetzte zweijährige Freiheitsstrafe aus dem Urteil des
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Amtsgerichts Dortmund vom 3. Juni 2002 außer Betracht gelassen. Die der Verurteilung vom 3. Juni 2002 zugrundeliegende Tat
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hatte der Angeklagte am 5. Januar 2002 begangen, mithin vor der
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Verurteilung durch Strafbefehl des Amtsgerichts Gießen vom 28.
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Mai 2002 zur Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Das Landgericht
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hat die Nichteinbeziehung der zweijährigen Freiheitsstrafe damit
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begründet, daß in jenem Verfahren "von der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts
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Gießen vom 28. 5. 2002 abgesehen" worden sei (UA S. 45). Damit hat das Landgericht zwar verkannt, daß hier die Zäsurwirkung
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von dem Strafbefehl als der im Sinne von § 55 Abs. 1 StGB "früheren Verurteilung" ausging und diese Zäsurwirkung des Strafbefehls nicht etwa deshalb entfallen ist, weil in dem weiteren Verfahren von der Möglichkeit des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch
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gemacht wurde (st. Rspr.; vgl. BGHSt 32, 190, 194; BGH NStZRR 2001, 103; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9).
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Eine Gesamtstrafenbildung aus der im Fall II. 1. der Urteilsgründe
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(Tatzeit: Mitte Juni 2002, mithin nach dem zäsurbildenden Strafbefehl) verhängten Einzelfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der
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Strafe aus dem Urteil vom 3. Juni 2002 kam deshalb nicht in Betracht. Vielmehr hätte das Landgericht eine Gesamtstrafe aus der
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im Fall II. 1. der Urteilsgründe verhängten Strafe unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem weiteren Strafbefehl vom 2. April
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2003 bilden müssen, neben die die im Fall II. 2. der Urteilsgründe
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verhängte Freiheitsstrafe von sechs Jahren als weitere Einzelstrafe getreten wäre. Unter den hier gegebenen Umständen ist der
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Angeklagte jedoch nicht dadurch beschwert, daß das Landgericht
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eine einheitliche Gesamtstrafe aus den in den beiden abgeurteilten Fällen verhängten Einzelstrafen gebildet hat.
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
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tragen.
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Maatz
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Kuckein
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Ernemann
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Athing
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Sost-Scheible
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