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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 256/04
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- 22. Juli 2004
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
- 2.
- 3.
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- wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
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- -2-
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. Juli 2004 einstimmig
- beschlossen:
- Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. Dezember 2003 werden als unbegründet
- verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Zur Revision des Angeklagten Sch.
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- bemerkt der Senat:
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- Das Landgericht hat bei der Gesamtstrafenbildung die zur Bewährung ausgesetzte zweijährige Freiheitsstrafe aus dem Urteil des
- Amtsgerichts Dortmund vom 3. Juni 2002 außer Betracht gelassen. Die der Verurteilung vom 3. Juni 2002 zugrundeliegende Tat
- hatte der Angeklagte am 5. Januar 2002 begangen, mithin vor der
- Verurteilung durch Strafbefehl des Amtsgerichts Gießen vom 28.
- Mai 2002 zur Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Das Landgericht
- hat die Nichteinbeziehung der zweijährigen Freiheitsstrafe damit
- begründet, daß in jenem Verfahren "von der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts
- Gießen vom 28. 5. 2002 abgesehen" worden sei (UA S. 45). Damit hat das Landgericht zwar verkannt, daß hier die Zäsurwirkung
- von dem Strafbefehl als der im Sinne von § 55 Abs. 1 StGB "früheren Verurteilung" ausging und diese Zäsurwirkung des Strafbefehls nicht etwa deshalb entfallen ist, weil in dem weiteren Verfahren von der Möglichkeit des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch
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- gemacht wurde (st. Rspr.; vgl. BGHSt 32, 190, 194; BGH NStZRR 2001, 103; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9).
- Eine Gesamtstrafenbildung aus der im Fall II. 1. der Urteilsgründe
- (Tatzeit: Mitte Juni 2002, mithin nach dem zäsurbildenden Strafbefehl) verhängten Einzelfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der
- Strafe aus dem Urteil vom 3. Juni 2002 kam deshalb nicht in Betracht. Vielmehr hätte das Landgericht eine Gesamtstrafe aus der
- im Fall II. 1. der Urteilsgründe verhängten Strafe unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem weiteren Strafbefehl vom 2. April
- 2003 bilden müssen, neben die die im Fall II. 2. der Urteilsgründe
- verhängte Freiheitsstrafe von sechs Jahren als weitere Einzelstrafe getreten wäre. Unter den hier gegebenen Umständen ist der
- Angeklagte jedoch nicht dadurch beschwert, daß das Landgericht
- eine einheitliche Gesamtstrafe aus den in den beiden abgeurteilten Fällen verhängten Einzelstrafen gebildet hat.
- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
- tragen.
- Maatz
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- Kuckein
- Ernemann
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- Athing
- Sost-Scheible
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