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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 230/13
vom
30. Juli 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 2013 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bielefeld vom 14. Dezember 2012 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
-2-
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. Juni 2013
bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht die Verurteilung wegen Vergewaltigung neben § 177
Abs. 1 Nr. 1 StGB auch auf dessen Nummern 2 und 3 gestützt hat, bestehen zwar
Bedenken, ob dies von den Feststellungen getragen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom
10. Mai 2011 - 3 StR 78/11 [juris Rn. 8, 9]; vom 20. März 2012 - 4 StR 561/11) und
ob in Fällen der vorliegenden Art § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB neben dessen Nummern 1
und 2 zur Anwendung kommen kann (vgl. dazu einerseits BGH, Beschlüsse vom
10. Mai 2011 - 3 StR 78/11 [juris Rn. 7]; vom 26. Oktober 2010 - 4 StR 397/10; andererseits BGH, Beschluss vom 12. Januar 2011 - 1 StR 580/10). Angesichts der
ohnehin milden Einzel- und Gesamtfreiheitsstrafe schließt der Senat aus, dass der
Strafausspruch hierauf beruht, zumal die Strafkammer die Verwirklichung mehrerer
Alternativen des § 177 Abs. 1 StGB - anders als bei der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung - nicht strafschärfend berücksichtigt hat, es im Fall einer Verurteilung allein nach § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB aber zulässig gewesen wäre, dem Angeklagten die zur Begründung der Nummern 2 und 3 herangezogenen Umstände
anzulasten.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender
Mutzbauer
Quentin