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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 230/13
- vom
- 30. Juli 2013
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Vergewaltigung u.a.
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 2013 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Bielefeld vom 14. Dezember 2012 wird als unbegründet verworfen, da
- die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
- keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
- Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
- Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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- -2-
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- Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. Juni 2013
- bemerkt der Senat:
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- Soweit das Landgericht die Verurteilung wegen Vergewaltigung neben § 177
- Abs. 1 Nr. 1 StGB auch auf dessen Nummern 2 und 3 gestützt hat, bestehen zwar
- Bedenken, ob dies von den Feststellungen getragen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- 10. Mai 2011 - 3 StR 78/11 [juris Rn. 8, 9]; vom 20. März 2012 - 4 StR 561/11) und
- ob in Fällen der vorliegenden Art § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB neben dessen Nummern 1
- und 2 zur Anwendung kommen kann (vgl. dazu einerseits BGH, Beschlüsse vom
- 10. Mai 2011 - 3 StR 78/11 [juris Rn. 7]; vom 26. Oktober 2010 - 4 StR 397/10; andererseits BGH, Beschluss vom 12. Januar 2011 - 1 StR 580/10). Angesichts der
- ohnehin milden Einzel- und Gesamtfreiheitsstrafe schließt der Senat aus, dass der
- Strafausspruch hierauf beruht, zumal die Strafkammer die Verwirklichung mehrerer
- Alternativen des § 177 Abs. 1 StGB - anders als bei der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung - nicht strafschärfend berücksichtigt hat, es im Fall einer Verurteilung allein nach § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB aber zulässig gewesen wäre, dem Angeklagten die zur Begründung der Nummern 2 und 3 herangezogenen Umstände
- anzulasten.
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- Sost-Scheible
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- Roggenbuck
- Bender
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- Mutzbauer
- Quentin
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