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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 227/17
vom
24. Oktober 2017
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2017 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Münster vom 19. Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2017:241017B4STR227.17.0
-2-
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
Senat:
Die strafschärfende Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe die Taten zu II 1 bis 7 unter laufender Bewährung begangen (UA 43), ist auch im Hinblick
auf die Fälle II 4 bis 6 nicht rechtsfehlerhaft. Denn auch zu diesen Taten hat der Angeklagte durch die Organisation des Mietverhältnisses über das für die Cannabisplantage genutzte Haus – mithin noch während des Laufs der Bewährungszeit – eine
Unterstützungshandlung erbracht.
Sost-Scheible
Bender
Paul
Feilcke
Grube