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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 227/17
- vom
- 24. Oktober 2017
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge u.a.
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2017 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Münster vom 19. Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen, da
- die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
- keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
- Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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- ECLI:DE:BGH:2017:241017B4STR227.17.0
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- -2-
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- Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
- Senat:
- Die strafschärfende Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe die Taten zu II 1 bis 7 unter laufender Bewährung begangen (UA 43), ist auch im Hinblick
- auf die Fälle II 4 bis 6 nicht rechtsfehlerhaft. Denn auch zu diesen Taten hat der Angeklagte durch die Organisation des Mietverhältnisses über das für die Cannabisplantage genutzte Haus – mithin noch während des Laufs der Bewährungszeit – eine
- Unterstützungshandlung erbracht.
- Sost-Scheible
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- Bender
- Paul
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- Feilcke
- Grube
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