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875 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 216/05
vom
15. September 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2005 beschlossen:
Der Nebenkläger hat die Kosten seiner Revision zu tragen.
Gründe:
Der Nebenkläger hat seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts
Saarbrücken vom 3. September 2004 mit Schriftsatz vom 18. Juli 2005 gegenüber dem Revisionsgericht zurückgenommen. Er hat daher die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da die Revision des Angeklagten erfolglos geblieben ist, findet eine gegenseitige Überbürdung der
notwendigen Auslagen des Angeklagten und des Nebenklägers nicht statt (vgl.
BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; Meyer-Goßner StPO
48. Aufl. § 473 Rdn. 10 m.w.N.).
Tepperwien
Kuckein
Ernemann
Athing
Sost-Scheible