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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 216/05
- vom
- 15. September 2005
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Mordes u.a.
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- -2-
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2005 beschlossen:
- Der Nebenkläger hat die Kosten seiner Revision zu tragen.
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- Gründe:
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- Der Nebenkläger hat seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts
- Saarbrücken vom 3. September 2004 mit Schriftsatz vom 18. Juli 2005 gegenüber dem Revisionsgericht zurückgenommen. Er hat daher die Kosten seines
- Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da die Revision des Angeklagten erfolglos geblieben ist, findet eine gegenseitige Überbürdung der
- notwendigen Auslagen des Angeklagten und des Nebenklägers nicht statt (vgl.
- BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; Meyer-Goßner StPO
- 48. Aufl. § 473 Rdn. 10 m.w.N.).
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- Tepperwien
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- Kuckein
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- Ernemann
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- Athing
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- Sost-Scheible
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