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971 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 199/01
vom
11. September 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2001 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 2. Februar 2001 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägungen, daß der Bemessung der Gesamtstrafe trotz der
mißverständlichen Formulierung keine bloße, rechtsfehlerhafte Mathematisierung (vgl. Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 54 Rdn. 13),
sondern eine eigenständige Wertung zugrunde liegt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Maatz
Tolksdorf
Athing
Kuckein
Ernemann