|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 199/01
- vom
- 11. September 2001
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen Diebstahls
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2001 einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 2. Februar 2001 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
- StPO).
- Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägungen, daß der Bemessung der Gesamtstrafe trotz der
- mißverständlichen Formulierung keine bloße, rechtsfehlerhafte Mathematisierung (vgl. Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 54 Rdn. 13),
- sondern eine eigenständige Wertung zugrunde liegt.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Maatz
-
- Tolksdorf
- Athing
-
- Kuckein
- Ernemann
-
|