|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|
BESCHLUSS
|
|
4 StR 190/13
|
|
vom
|
|
30. Juli 2013
|
|
in der Strafsache
|
|
gegen
|
|
|
|
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes
|
|
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
|
|
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 2013 gemäß § 349 Abs. 2
|
|
StPO einstimmig beschlossen:
|
|
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
|
|
Paderborn vom 25. Oktober 2012 wird als unbegründet verworfen, da
|
|
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
|
|
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
|
|
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die der
|
|
Neben- und Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen
|
|
und die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu
|
|
tragen.
|
|
|
|
-2-
|
|
|
|
Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vom 8. Mai
|
|
2013 ist anzumerken :
|
|
|
|
Die Aufklärungsrüge, das Gericht habe es unterlassen, ein Sachverständigengutachten zur Aussagefähigkeit der einzigen Belastungszeugin einzuholen, obgleich
|
|
sie seit mehreren Jahren Cannabis konsumiere, die schädigende Wirkung des Cannabiskonsums auf kindliche/jugendliche Personen wissenschaftlich feststehe und
|
|
keine verlässlichen Aussagen zu ihrem Konsumverhalten bestünden, ist nicht zulässig erhoben. Denn die Revision trägt lediglich vor, das Gutachten „hätte möglicherweise ergeben, dass eine glaubhafte Aussage nur eingeschränkt möglich“ sei
|
|
(RB S. 20), ohne bestimmte Beweistatsachen und ein zu erwartendes, konkretes
|
|
Beweisergebnis mit der erforderlichen inhaltlichen Bestimmtheit zu behaupten (vgl.
|
|
BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 – 1 StR 320/12, NJW 2013, 1688, 1689; Urteil
|
|
vom 26. August 1988 – 5 StR 157/88, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 1).
|
|
|
|
Hinsichtlich der Befangenheitsrüge gegen die Vorsitzende Richterin erscheint
|
|
fraglich, ob – wie der Generalbundesanwalt meint – ein Angeklagter durch eine
|
|
Äußerung des Gerichts zum Inhalt einer Beweiserhebung regelmäßig nicht beschwert, sondern begünstigt wird (Antragsschrift des Generalbundesanwalts S. 3
|
|
oben). Denn Anlass zur Besorgnis der Befangenheit besteht jedenfalls dann, wenn
|
|
der Vorsitzende seine Ansicht in Formulierungen kleidet, die den Eindruck erwecken,
|
|
er habe sich bereits ein für alle Mal festgelegt und verschließe sich endgültig etwaigen Einwendungen gegen die von ihm vorgenommene, nach seiner Meinung allein
|
|
mögliche Wertung (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1984 – 2 StR 525/83, bei Holtz MDR
|
|
1984, 797). Davon kann jedoch im vorliegenden Fall keine Rede sein, weil sich die
|
|
Vorsitzende – worauf der Generalbundesanwalt des Weiteren zu Recht abstellt –
|
|
|
|
-3-
|
|
|
|
hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin nicht zu Lasten des Angeklagten vorfestgelegt hatte.
|
|
|
|
Sost-Scheible
|
|
|
|
Roggenbuck
|
|
Bender
|
|
|
|
Mutzbauer
|
|
Quentin
|
|
|
|
|