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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 190/13
- vom
- 30. Juli 2013
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 2013 gemäß § 349 Abs. 2
- StPO einstimmig beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Paderborn vom 25. Oktober 2012 wird als unbegründet verworfen, da
- die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
- keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die der
- Neben- und Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen
- und die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu
- tragen.
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- -2-
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- Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vom 8. Mai
- 2013 ist anzumerken :
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- Die Aufklärungsrüge, das Gericht habe es unterlassen, ein Sachverständigengutachten zur Aussagefähigkeit der einzigen Belastungszeugin einzuholen, obgleich
- sie seit mehreren Jahren Cannabis konsumiere, die schädigende Wirkung des Cannabiskonsums auf kindliche/jugendliche Personen wissenschaftlich feststehe und
- keine verlässlichen Aussagen zu ihrem Konsumverhalten bestünden, ist nicht zulässig erhoben. Denn die Revision trägt lediglich vor, das Gutachten „hätte möglicherweise ergeben, dass eine glaubhafte Aussage nur eingeschränkt möglich“ sei
- (RB S. 20), ohne bestimmte Beweistatsachen und ein zu erwartendes, konkretes
- Beweisergebnis mit der erforderlichen inhaltlichen Bestimmtheit zu behaupten (vgl.
- BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 – 1 StR 320/12, NJW 2013, 1688, 1689; Urteil
- vom 26. August 1988 – 5 StR 157/88, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 1).
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- Hinsichtlich der Befangenheitsrüge gegen die Vorsitzende Richterin erscheint
- fraglich, ob – wie der Generalbundesanwalt meint – ein Angeklagter durch eine
- Äußerung des Gerichts zum Inhalt einer Beweiserhebung regelmäßig nicht beschwert, sondern begünstigt wird (Antragsschrift des Generalbundesanwalts S. 3
- oben). Denn Anlass zur Besorgnis der Befangenheit besteht jedenfalls dann, wenn
- der Vorsitzende seine Ansicht in Formulierungen kleidet, die den Eindruck erwecken,
- er habe sich bereits ein für alle Mal festgelegt und verschließe sich endgültig etwaigen Einwendungen gegen die von ihm vorgenommene, nach seiner Meinung allein
- mögliche Wertung (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1984 – 2 StR 525/83, bei Holtz MDR
- 1984, 797). Davon kann jedoch im vorliegenden Fall keine Rede sein, weil sich die
- Vorsitzende – worauf der Generalbundesanwalt des Weiteren zu Recht abstellt –
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- hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin nicht zu Lasten des Angeklagten vorfestgelegt hatte.
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- Sost-Scheible
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- Roggenbuck
- Bender
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- Mutzbauer
- Quentin
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