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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 173/12
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vom
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4. Juli 2012
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juli 2012 beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten B.
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gegen das Urteil
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des Landgerichts Detmold vom 11. Januar 2012 wird
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a) das Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen
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Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung
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zur Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist,
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b) das Urteil, soweit es ihn betrifft, dahin ergänzt, dass die
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Höhe eines Tagessatzes der für die Fälle 1 bis 10 verhängten Geldstrafen jeweils 1 Euro beträgt.
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2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zehn Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer
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Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des
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Angeklagten hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg
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(§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2
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StPO.
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2
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1. Als durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist sich, dass das Landgericht
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keine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB getroffen hat. Hierzu bestand jedoch Anlass.
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Denn der Angeklagte konsumierte regelmäßig Drogen, dies war für ihn eine
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"feste Gewohnheit" geworden (UA S. 6), er "ist im Vorfeld der Taten selbst in
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eine Drogenabhängigkeit geraten" (UA S. 21; ähnlich UA S. 19 f.) und er beging
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die Taten, "um seine Einkünfte durch Drogengeschäfte aufzubessern", weil es
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für ihn schwierig geworden war, "den immer größere Ressourcen verbrauchenden Drogenkonsum zu finanzieren" (UA S. 8).
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3
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Der Hinweis der Strafkammer, dass beim Angeklagten, der seine "Suchtproblematik allein bewältigen" wolle, eine Zurückstellung der Strafvollstreckung
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nach § 35 BtMG in Betracht komme, "sollte er diesen Entschluss überdenken"
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(UA S. 22), ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn die Unterbringung
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nach § 64 StGB geht dieser dem Vollstreckungsverfahren vorbehaltenen Maßnahme vor (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 – 4 StR 5/11).
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4
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Der Umstand, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert
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die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3
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StPO). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch
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nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober
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1992 – 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362 f.). Über die Maßregelanordnung ist daher
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unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Satz 2 StPO) neu zu entscheiden.
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2. Der Senat holt ferner - wie vom Generalbundesanwalt mit zutreffender
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Begründung beantragt - die vom Tatrichter unterlassene Festsetzung der
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Tagessatzhöhe für die in den Fällen 1 bis 10 der Urteilsgründe verhängten
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Geldstrafen nach.
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6
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3. Eine Erstreckung der Entscheidung (§ 357 StPO) auf die nicht Revision führenden Mitangeklagten kommt nicht in Betracht (vgl. Meyer-Goßner,
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StPO, 55. Aufl., § 357 Rn. 15 mwN).
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Mutzbauer
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Roggenbuck
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Bender
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Schmitt
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Quentin
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