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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 173/12
- vom
- 4. Juli 2012
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge u.a.
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juli 2012 beschlossen:
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- 1. Auf die Revision des Angeklagten B.
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- gegen das Urteil
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- des Landgerichts Detmold vom 11. Januar 2012 wird
- a) das Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen
- Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung
- zur Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist,
- b) das Urteil, soweit es ihn betrifft, dahin ergänzt, dass die
- Höhe eines Tagessatzes der für die Fälle 1 bis 10 verhängten Geldstrafen jeweils 1 Euro beträgt.
- 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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- Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zehn Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer
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- Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des
- Angeklagten hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg
- (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2
- StPO.
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- 1. Als durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist sich, dass das Landgericht
- keine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB getroffen hat. Hierzu bestand jedoch Anlass.
- Denn der Angeklagte konsumierte regelmäßig Drogen, dies war für ihn eine
- "feste Gewohnheit" geworden (UA S. 6), er "ist im Vorfeld der Taten selbst in
- eine Drogenabhängigkeit geraten" (UA S. 21; ähnlich UA S. 19 f.) und er beging
- die Taten, "um seine Einkünfte durch Drogengeschäfte aufzubessern", weil es
- für ihn schwierig geworden war, "den immer größere Ressourcen verbrauchenden Drogenkonsum zu finanzieren" (UA S. 8).
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- 3
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- Der Hinweis der Strafkammer, dass beim Angeklagten, der seine "Suchtproblematik allein bewältigen" wolle, eine Zurückstellung der Strafvollstreckung
- nach § 35 BtMG in Betracht komme, "sollte er diesen Entschluss überdenken"
- (UA S. 22), ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn die Unterbringung
- nach § 64 StGB geht dieser dem Vollstreckungsverfahren vorbehaltenen Maßnahme vor (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 – 4 StR 5/11).
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- 4
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- Der Umstand, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert
- die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3
- StPO). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch
- nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober
- 1992 – 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362 f.). Über die Maßregelanordnung ist daher
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- unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Satz 2 StPO) neu zu entscheiden.
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- 2. Der Senat holt ferner - wie vom Generalbundesanwalt mit zutreffender
- Begründung beantragt - die vom Tatrichter unterlassene Festsetzung der
- Tagessatzhöhe für die in den Fällen 1 bis 10 der Urteilsgründe verhängten
- Geldstrafen nach.
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- 3. Eine Erstreckung der Entscheidung (§ 357 StPO) auf die nicht Revision führenden Mitangeklagten kommt nicht in Betracht (vgl. Meyer-Goßner,
- StPO, 55. Aufl., § 357 Rn. 15 mwN).
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- Mutzbauer
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- Roggenbuck
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- Bender
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- Schmitt
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- Quentin
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