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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 129/06
vom
13. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 13. Juli 2006 gemäß
§§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
1.
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Bielefeld vom 11. November 2005 wird mit
der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagte in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe jeweils des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des
unerlaubten
Handeltreibens
mit
Betäubungsmitteln
schuldig ist.
2.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, in zwei der Fälle
jeweils in Tateinheit mit Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Ausführen von Betäubungsmitteln und in einem der Fälle in Tateinheit
mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine
Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung
des Schuldspruchs in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe; im Übrigen ist sie
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
-3-
2
Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Angeklagte in den Fällen
II. 1 und 2 der Urteilsgründe jeweils eines tateinheitlich begangenen Verbrechens gemäß § 30 a Abs. 2 Nr. 1 BtMG schuldig gesprochen. Entgegen der
Auffassung des Landgerichts hat die Angeklagte jedoch die an den Transporten
von jeweils 1 kg Kokain von Brüssel über Dublin nach Belfast (Fall II. 1 der Urteilsgründe) bzw. aus den Niederlanden über Dublin nach London (Fall II. 2 der
Urteilsgründe) beteiligten Minderjährigen nicht zur Ausfuhr von Betäubungsmitteln bestimmt, denn diese setzt das Verbringen der Betäubungsmittel aus dem
Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes über die Deutsche Hoheitsgrenze in das Ausland voraus (vgl. Körner BtMG 5. Aufl. § 29 Rn. 660; Weber
BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 565; zu dem umgekehrten Fall der Einfuhr vgl. BGHR
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 37). Vielmehr hat die Angeklagte nach den
Feststellungen in den genannten Fällen jeweils tateinheitlich den Tatbestand
des Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verwirklicht.
3
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht
nicht entgegen, weil sich die Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte
verteidigen können.
-4-
4
Die Änderung des Schuldspruchs hat keine Auswirkungen auf die Aussprüche über die in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen, die das Landgericht im Ergebnis zutreffend dem Strafrahmen des
§ 30 a Abs. 3 BtMG entnommen hat.
Tepperwien
Athing
Ernemann
Solin-Stojanović
Sost-Scheible