|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 129/06
- vom
- 13. Juli 2006
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des
- unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
-
- -2-
-
- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 13. Juli 2006 gemäß
- §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
- 1.
-
- Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des
- Landgerichts Bielefeld vom 11. November 2005 wird mit
- der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagte in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe jeweils des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des
- unerlaubten
-
- Handeltreibens
-
- mit
-
- Betäubungsmitteln
-
- schuldig ist.
- 2.
-
- Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
-
- Gründe:
- 1
-
- Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens
- mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, in zwei der Fälle
- jeweils in Tateinheit mit Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Ausführen von Betäubungsmitteln und in einem der Fälle in Tateinheit
- mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine
- Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung
- des Schuldspruchs in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe; im Übrigen ist sie
- unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
-
- -3-
-
- 2
-
- Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Angeklagte in den Fällen
- II. 1 und 2 der Urteilsgründe jeweils eines tateinheitlich begangenen Verbrechens gemäß § 30 a Abs. 2 Nr. 1 BtMG schuldig gesprochen. Entgegen der
- Auffassung des Landgerichts hat die Angeklagte jedoch die an den Transporten
- von jeweils 1 kg Kokain von Brüssel über Dublin nach Belfast (Fall II. 1 der Urteilsgründe) bzw. aus den Niederlanden über Dublin nach London (Fall II. 2 der
- Urteilsgründe) beteiligten Minderjährigen nicht zur Ausfuhr von Betäubungsmitteln bestimmt, denn diese setzt das Verbringen der Betäubungsmittel aus dem
- Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes über die Deutsche Hoheitsgrenze in das Ausland voraus (vgl. Körner BtMG 5. Aufl. § 29 Rn. 660; Weber
- BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 565; zu dem umgekehrten Fall der Einfuhr vgl. BGHR
- BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 37). Vielmehr hat die Angeklagte nach den
- Feststellungen in den genannten Fällen jeweils tateinheitlich den Tatbestand
- des Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zur Förderung des unerlaubten
- Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verwirklicht.
-
- 3
-
- Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht
- nicht entgegen, weil sich die Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte
- verteidigen können.
-
- -4-
-
- 4
-
- Die Änderung des Schuldspruchs hat keine Auswirkungen auf die Aussprüche über die in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen, die das Landgericht im Ergebnis zutreffend dem Strafrahmen des
- § 30 a Abs. 3 BtMG entnommen hat.
-
- Tepperwien
-
- Athing
-
- Ernemann
-
- Solin-Stojanović
-
- Sost-Scheible
-
|